Gesetzgeber muss Ungleichbehandlung bei Verjährungsfrist beenden
„Das Urteil ist wahrlich kein Grund zum Jubeln für die Anleger", kommentiert Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz), eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Verjährungsfrist bei Wertpapierkäufen. Die Karlsruher Richter haben entschieden (XI ZR 170/04), dass die dreijährige Frist bereits mit dem Kauf des Wertpapiers beginnt und nicht erst mit dem Zeitpunkt, an dem der Schaden erkennbar wird. „Damit wird zwar eine schon lange schwelende Rechtsunsicherheit beseitigt, aber leider zu Ungunsten der privaten Anleger. Schließlich wird der Schaden oft erst Jahre nach dem Kauf sichtbar", sagt Hocker. Nach der Auslegung des BGH ist die Chance auf Schadenersatz dann aber oft schon vorbei.
Die DSW sieht jetzt den Gesetzgeber in der Pflicht. „Eine Anpassung der Verjährungsfrist beim Kauf von Wertpapieren an das seit der Schuldrechtsreform 2002 in anderen Bereichen geltende Recht ist längst überfällig", meint der DSW-Mann. Dort laufe die Frist immer erst ab Kenntnis des Schadens. Damit haben Anleger, die etwa wegen einer fehlerhaften Anlageberatung durch ihre Bank Schadenersatz einklagen wollen, faktisch deutlich weniger Zeit als dies in anderen Rechtsbereichen üblich ist. „Diese Ungleichbehandlung ist nicht einzusehen", so Hocker.