DSW: Der Gesetzgeber muss aus dem Fall IKB Konsequenzen ziehen
„Der Fall der IKB Bank AG macht einmal mehr überdeutlich, wie dringend wir hierzulande eine direkte Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten gegenüber ihren Aktionären im Fall fehlerhafter Kapitalmarktinformation brauchen", sagt Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Noch am 20. Juli hatte die Bank in einer Pressemeldung erklärt, man sei „lediglich mit einem einstelligen Millionenbetrag" von der Hypotheken-Krise in den USA betroffen. Der für 2007 erwartete operative Gewinn werde erreicht. Ganze zehn Tage später musste das Unternehmen eine Gewinnwarnung herausgeben. Der Kurs der IKB-Aktie fiel daraufhin um rund 50 Prozent. „In den USA wäre in einem solchen Fall Schadenersatz für die Anleger fast sicher. Dort reicht die falsche Info. Es ist nicht notwendig, dass betroffene Aktionäre die Meldung bewusst wahrgenommen haben", erklärt Hocker.
Ganz anders in Deutschland: Hier ist nicht nur der Beweis notwendig, dass die betreffende Kapitalmarktinformation falsch war. Zusätzlich muss nachgewiesen werden, dass die Kaufentscheidung des betroffenen Aktionärs ausschließlich aufgrund dieser Des-Information getroffen wurde. Noch schlimmer wird es, wenn die zu beanstandende Meldung keine Ad-hoc-Meldung, sondern, wie im Fall der IKB-Bank, „nur" eine Pressemitteilung war. Dann muss auch noch bewiesen werden, dass der betreffende Manager wider besseres Wissen, also vorsätzlich handelte.
Dabei läge der Gesetzentwurf für die direkte Managerhaftung bei fehlerhafter Kapitalmarktinformation fix und fertig in der Schublade des Bundesfinanzministeriums. Bereits 2004 sollte das so genannte Kapitalmarktinformationshaftungsgesetz (KapInHaG) eingeführt werden. „Massiver Druck seitens der Wirtschaft hat damals die Einführung verhindert. Nach dem IKB-Fall gibt es für den Gesetzgeber keine Ausrede mehr. Jetzt muss endlich gehandelt werden", fordert DSW-Mann Hocker.