DSW kritisiert Gesetzentwurf zur "Risikobegrenzung"
Offener Brief der DSW zum geplanten Risikobegrenzungsgesetz an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, Herrn Eduard Oswald.
Sehr geehrter Herr Oswald,
kürzlich wurde der Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken" veröffentlicht. Nach Ansicht der DSW bewirkt dieser Gesetzentwurf aber nicht etwa eine Risikobegrenzung, sondern vielmehr eine Beeinträchtigung der Allokationsfunktion des Kapitalmarktes.
So wäre ein paralleles Handeln von Aktionären zukünftig selbst dann als abgestimmt und damit als so genanntes „acting in concert" zu qualifizieren, wenn es nicht aktiv koordiniert war. Zu denken wäre etwa an einen Investmentfonds, der die Forderungen eines Finanzinvestors nach Ausschüttung einer Sonderdividende aus einem Zielunternehmen unterstützt und hierzu einen Gegenantrag auf der Hauptversammlung stellt. Dieser müsste damit rechnen, dass ihm die Aktien aller an der Opposition beteiligten Aktionärsgruppen zugerechnet werden. Würde hierbei die Schwelle von 30 Prozent des Anteilsbesitzes überschritten, müsste die betroffene Gruppe von Investoren den restlichen Aktionären ein Übernahmeangebot machen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geplanten neuen Regelungen zum acting in concert mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden wären. Die Unternehmensleitungen hätten kaum noch Oppositionen maßgeblicher Aktionärskreise zu befürchten und könnten relativ sicher sein, auch im Falle schlechter Managementleistungen im Amt bleiben zu können.
Verstärkt würde dieser Schutz der Unternehmensleitungen vor oppositionellen Aktionären durch die erweiterten Meldepflichten. Künftig soll ein Meldepflichtiger, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, dem Emittenten auf dessen Verlangen die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen mitteilen. Auch eine Änderung der Ziele wäre nach der Neuregelung mitzuteilen.
Die DSW befürwortet, dass Aktionäre, die über mehr als 10 Prozent der Stimmrechte verfügen, künftig derartige Angaben machen müssen. Es ist jedoch nicht einzusehen, warum eine solche Verpflichtung nur dann begründet sein soll, wenn die Unternehmensleitung ein entsprechendes Auskunftsverlangen stellt. Dies birgt die Gefahr, dass insbesondere solche Aktionärsgruppen aufgefordert werden, von denen die Unternehmensleitung Widerstand, etwa gegen anstehende Hauptversammlungsbeschlüsse, erwartet.
Kritisch sieht die DSW auch die vorgesehenen Änderungen im Hinblick auf das Aktienregister bei Gesellschaften, die Namensaktien ausgegeben haben. Die Absicht des Gesetzgebers, eine größere Transparenz hinsichtlich der „wahren" Inhaber von Namensaktien herzustellen, unterstützen wir. Diese Zielsetzung soll jedoch nach der vorgesehenen Änderung dadurch erreicht werden, dass „der Eingetragene der Gesellschaft auf ihr Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen hat, inwieweit ihm die Aktien, als deren Inhaber er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören". Auch hier ist zu beanstanden, dass wiederum die Unternehmensleitung bestimmt, wer derartige Angaben machen muss und wer nicht. Außerdem werden diese Angaben nur der Unternehmensleitung, nicht aber den anderen Aktionären der Gesellschaft zugänglich gemacht.
Insgesamt scheinen die Gesetzesänderungen weniger den Schutz des Unternehmens an sich, sondern vielmehr den Schutz der Unternehmensleitung zur Folge zu haben. Wir möchten Sie deshalb bitten, die bisherigen Vorschläge nochmals kritisch zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
Die Geschäftsführung