Verwirrung gestiftet
Irren ist menschlich. Unter der Überschrift „Happel kauft Sperrminorität an Conergy“ berichten diverse Zeitungen, der Multimilliardär Otto Happel halte nun 25,14 Prozent an dem Solar- und Windkraftanlagenbauer. Basis der verblüffenden Nachricht ist eine vom Unternehmen selbst verbreitete Meldung. Danach werden Happel unter Hinweis auf einen entsprechenden Paragrafen aus dem Wertpapierhandelsgesetz 20,89% der Stimmrechte an Conergy zugerechnet. Wenige Tage vorher hatte Conergy per Ad-hoc mitgeteilt, dass sich Happel Optionen für eben diese Anteile gesichert hatte. Aus der jetzt nachgeschobenen Stimmrechtsmeldung schlossen Beobachter, Happel habe seine Optionen bereits ausgeübt. „Ein fataler Irrtum“, sagt Ulrich Hocker, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW). Denn das Wahlrecht wurde tatsächlich nach wie vor nicht ausgeübt. „Allerdings fällt das nur dem kundigen Leser auf“, so der Anlegerschützer.
Der Verweis in der Stimmrechtsmeldung nach „§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 WpHG“ birgt den Schlüssel zum Missverständnis. „Danach sind dem Meldepflichtigen auch solche Aktien zuzurechnen, die er durch eine Willenserklärung erwerben kann“, erläutert DSW-Mann Hocker. Ob und wann der Kauf de facto abgeschlossen wurde, ist daraus allerdings nicht abzulesen. „Fehlinterpretationen sind faktisch vorprogrammiert“, so Hocker weiter.
Eigentlich sollen Stimmrechtsmeldungen Klarheit über die Beteiligungsverhältnisse an einem Unternehmen schaffen. Der Vorgang um Conergy zeige allerdings, dass häufig genau das Gegenteil erreicht werde: „Der Verweis auf Paragraphenketten, die dem Laien nicht verständlich sind, konterkariert das Anliegen des Gesetzgebers“, sagt Hocker. Sein Verbesserungsvorschlag für die Finanzmarktaufseher: „Es wäre wünschenswert, wenn sich die BaFin die Praxis der US-amerikanischen SEC zu eigen macht. Ein simpler Hinweis auf die entsprechenden Optionen und deren Nichtausübung hätte gereicht, um die Verwirrung zu vermeiden.“