Das sind die Klagewege gegen Griechenland
Die DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz) wird juristische Schritte einleiten, um für die Besitzer griechischer Anleihen zu retten, was zu retten ist. Die erlittenen Verluste, die betroffene Privatanleger im Rahmen einer so genannten „freiwilligen“ Umschuldung hinnehmen mussten, sind immens. Eine Chance, dem Tausch zu widersprechen hatten sie nicht. „Wir haben die letzten Wochen genutzt, um alle Optionen intensiv zu prüfen“, sagt DSW-Hauptgeschäftsführer Marc Tüngler, „jetzt haben wir uns entschieden, den Rechtsweg einzuschlagen und mit Klagen gegen die Enteignung der Anleger durch die griechische Regierung vorzugehen.“
Als Instrument hierfür hat die DSW die AGA (Arbeitsgemeinschaft Griechenland Anleihen) ins Leben gerufen. „Nur eine starke Gemeinschaft wird eine echte Chance haben, die Interessen der Privatanleger durchzusetzen. Die AGA ist eine solche starke Gemeinschaft. Es haben sich bereits mehrere Tausend Anleger aus ganz Europa registrieren lassen“, sagt Thomas Hechtfischer, DSW-Geschäftsführer und zuständig für die Organisation der Arbeitsgemeinschaft.
Aus den von der DSW eingeholten Rechtsgutachten ergeben sich unterschiedliche rechtliche Ansatzpunkte. Aus Sicht der AGA sind drei davon besonders erfolgversprechend:
Schadensersatzklagen in Griechenland
Hierbei geht es um individuelle Entschädigungsklagen. Für diese Klageform spricht dreierlei: Zum einen werden dem Ansatz gute Erfolgsaussichten eingeräumt, zum anderen gilt eine Verjährungsfrist von fünf Jahren. Der entscheidende Vorteil besteht allerdings darin, dass am Ende des Weges ein Zahlungstitel steht.
Klagen in Deutschland
Für deutsche Staatsbürger favorisiert die AGA gegenwärtig Klagen vor deutschen Gerichten, die einen direkten Zahlungsanspruch gegen Griechenland zum Inhalt haben. Innerhalb dieser Klagen sei zu prüfen, ob der „Greek-Bondholder-Act“, also das der Enteignung zugrunde liegende Gesetz, rechtswidrig ist. „Gerichtsstand ist dabei jeweils der Wohnsitz des Anlegers“, erklärt Hechtfischer.
Direkte Inanspruchnahme der Bundesrepublik Deutschland auf Einleitung eines Schiedsverfahren
In Deutschland gibt es eine weitere Möglichkeit, vor Gericht für sein Recht zu kämpfen. Basis ist der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland 1961 geschlossenen Staatsvertrages über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen. „Zwar lässt sich aus diesem Vertrag laut der uns vorliegenden Gutachten wohl kein direkter Klagegrund für betroffene Anleger ableiten“, erläutert Hechtfischer, „allerdings sind wir der Ansicht, dass Deutschland verpflichtet ist, mit Griechenland Verhandlungen über die Entschädigung deutscher Kapitalanleger aufzunehmen und auf diesem Weg für den vertraglich zugesagten Schutz zu sorgen.“ Sollte das nicht geschehen, könnte sich im Rahmen einer so genannten Staatshaftungsklage die Möglichkeit ergeben, Deutschland für die erlittenen Verluste in Regress zu nehmen.