DSW fordert außerordentliche Hauptversammlung bei Rhön-Klinikum AG
Die Übernahme eines Großteils der Kliniken der Rhön Klinikum AG durch den Bad Homburger Fresenius-Konzern wurde Mitte September per Ad hoc-Mitteilung verkündet. „Die Rhön-Aktionäre wurden bei dem Verkauf weder gefragt noch informiert. Dabei wird damit ein Großteil des laufenden Geschäfts veräußert. Aus unserer Sicht ist die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung dringend erforderlich“, unterstreicht Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).
Eine schriftliche Bitte der DSW an den Unternehmensvorstand, eine solche Aktionärsversammlung einzuberufen, wurde abgelehnt. „Wir fordern die Gesellschaft hiermit öffentlich auf, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen“, sagt Tüngler.
„Zugleich rufen wir alle Rhön-Aktionäre auf, sich bei der DSW zu melden, damit Im Falle einer weiteren ablehnenden Haltung der Verwaltung, die Aktionäre selbst eine solche Versammlung in die Wege leiten können. Für eine Einberufung einer Hauptversammlung durch die Anteilseigner ist ein Quorum von 5 Prozent des Grundkapitals notwendig, was keine unüberwindbare Hürde darstellen sollte“, so der Anlegerschützer.
Aus Sicht der DSW stellt sich im Zusammenhang mit dem Kauf der Rhön-Kliniken durch Fresenius aber auch noch eine grundsätzliche Rechtsfrage: „Hier geht es darum, bis zu welcher Grenze die Befugnisse eines angestellten Vorstandes gehen und ab wann es erforderlich ist, direkt die Eigentümer zu fragen“, sagt Tüngler. Zwar gebe es dazu bereits Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH), doch die gehen aus Sicht der DSW zu weit und seien auch nicht eins zu eins auf den Fall „Rhön-Kliniken“ übertragbar. „Nach der sogenannten ‚Gelatine-Entscheidung‘ des BGH können große Teile eines Gesellschaftsvermögens ohne Zustimmung der Hauptversammlung in eine Tochtergesellschaft ausgegliedert werden. Bei Rhön handelt es sich aber um einen Verkauf und nicht um eine Ausgliederung. Ein Verkauf ist endgültig und wiegt daher schwerer als eine Ausgliederung in eine Tochter“, unterstreicht Tüngler.