Stellungnahme der DSW zur Anhörung zum Gesetzentwurf über die Verwaltung alternativer Investmentfonds
Offene Immobilienfonds – DSW fordert Sonderregelung für Privatanleger
Die Problemfälle der Branche waren kein produktspezifisches Phänomen, sondern vielmehr auf unbilliges Verhalten diverser Marktteilnehmer zurückzuführen, die diese Anlageklasse zu ihren Zwecken missbraucht haben. Insofern begrüßt die DSW, dass der Gesetzgeber sich von einem Verbot dieser Assetklasse verabschiedet hat. Offene Immobilienfonds sind gerade für Privatanleger eine attraktive Möglichkeit, ihr Portfolio und damit ihre Risikosituation ausgewogener zu gestalten. Allerdings kann die bisher im Entwurf gefundene Regulierung zu offenen Immobilienfonds aus Sicht der Privatanleger nur beschränkt überzeugen. So ist zu befürchten, dass die Hürden für den Ein- und Ausstieg für Privatanleger extrem abschreckend wirken und dazu verleiten, die Anlageklasse zu meiden. Die aktuellen Vorschläge gemäß Regierungsentwurf würden somit zu einem schleichenden Tod der Anlageklasse für die Privatanleger führen. Daher spricht die DSW sich dafür aus, Privatanlegern den Ein- und Ausstieg ohne Halte- oder Kündigungsfristen für einen angemessenen Sockelbetrag zu ermöglichen – und das jederzeit. Wir sehen dabei einen privilegierten Betrag für Privatanleger von 20.000,- bis 30.000,- Euro pro Jahr als angemessen an.
Bewertung von Vermögensgegenständen bei offenen Immobilienfonds muss breit aufgestellt bleiben
Nicht nachvollziehbar ist die Abkehr im Entwurf von einer auf einer möglichst breiten Erkenntnisbasis fußenden Bewertung des Fondsinventars. Die DSW fordert ausdrücklich, dass an einer Bewertung durch ein Kollegialorgan festgehalten wird. Jegliche Regelung zum Schutze des Anlegers, sei es im Vertrieb oder auch bei der Rückgabe würde komplett ins Leere laufen, wenn bei dem eigentlich entscheidenden Faktor (der Werthaltigkeit der im Fonds enthaltenen Assets) Abstriche hingenommen werden müssen.
DSW will Flexi-Fristen bei Abwicklung von Immobilienfonds
Das aktuell geplante Fristenregime ist nach DSW-Ansicht ebenfalls nicht sinnvoll. Richtig ist, dass ein geeigneter Ausgleich zwischen einer möglichst hohen Befriedigung der Anleger auf der einen Seite und einer zügigen Abwicklung auf der anderen Seite gefunden werden muss. Dies auf Basis eines nicht flexiblen Fristenregimes zu versuchen, ist nicht zielführend. Insbesondere bei Immobilienfonds ist die Be- und damit auch die Verwertung stark von langfristigen Entwicklungen abhängig, die eventuell auch längere Zeiträume für eine Verwertung notwendig machen. Diesem Umstand wird der aktuelle Vorschlag nicht gerecht.
Daher plädiert die DSW für ein Flexi-Fristenregime, das von den Fondsanteilsinhabern angepasst werden kann, sofern dies angemessen und sinnvoll erscheint. Dies könnte so aussehen, dass ein sinnvolles Abweichen von den im Gesetzentwurf vorgesehenen Fristen mit dem Votum der Anteilsinhaber möglich ist. Damit würden die unmittelbar wirtschaftlich Betroffenen selbst entscheiden, ob sie bewusst Abschläge hinnehmen wollen oder nicht.
Uneinheitliche Finanzaufsicht birgt Gefahren
Leider wäre durch die geplanten gesetzlichen Regelungen die Finanzaufsicht nicht zentral bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) angesiedelt. Stattdessen soll der freie Finanzvertrieb durch Gewerbeämter beaufsichtigt werden, die dafür nur unzureichend geeignet sind.
Nach Ansicht der DSW sollte die Aufsicht bei allen Anlageprodukten und in allen Verkaufs-, Vermittlungs- oder Erwerbsfällen immer über die BaFin erfolgen. Der vorliegende Entwurf wird unterschiedliche Schutzniveaus der Anleger zur Folge haben – abhängig von dem Ort, an dem die Leistung erbracht wurde, und der Kompetenz der jeweiligen kommunalen Behörde.
Vertriebsverbote/-beschränkungen sind zu vermeiden
Für die DSW ist von entscheidender Bedeutung, dass Anleger uneingeschränkt unter allen Produkten wählen können. Der Gesetzgeber sollte für ein hohes Maß an Transparenz auf der einen und eine hohe Dichte an Anlegerschutz-Mechanismen auf der anderen Seite sorgen. Ziel muss es sein, dass der Anleger bei seiner Entscheidung zwischen den Produkten alle Informationen erhält, die für eine Entscheidung notwendig sind, und dass er im Falle von Fehlentwicklungen ungehindert in die Lage versetzt wird, Ansprüche geltend zu machen. In dieses System passen Produktverbote oder aber auch Vertriebsverbote nur dann, wenn gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen wird oder dies konkret droht.
Nun sieht der aktuelle Entwurf vor, dass Privatanleger sogenannte „Ein-Objekt-Publikumsfonds“ nur dann erwerben dürfen, wenn sie mindestens Euro 20.000,- in einen solchen Fonds investieren. Dies ist nach Überzeugung der DSW nicht zielführend. Angemessener wäre es, statt absolute Summen zu nennen, mit Größen zu arbeiten, die sich auf das dem Anleger insgesamt zur Verfügung stehende Kapital oder auch dessen Portfolio beziehen.