BGH Urteil zu Telekom-Börsengang ist keine Überraschung
Das Verfahren von rund 17.000 Anlegern gegen die Deutsche Telekom geht nun doch in die nächste Runde. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass der Verkaufsprospekt des dritten Telekom-Börsengangs tatsächlich fehlerhaft war. Die Risikoangaben zu der Beteiligung an dem US-Telekommunikationsunternehmen Sprint Corporation seien unzureichend gewesen. Damit muss sich erneut das Frankfurter Oberlandesgericht mit dem Fall befassen, das in seinem Urteil aus dem Jahr 2012 noch keine nennenswerten Mängel in dem Prospekt hatte feststellen können. „Uns hat das Urteil nicht überrascht“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Anlegerschutzorganisation DSW. „Wir hatten schon zu Beginn des Verfahrens auf die Problemfelder Sprint und auch Immobilienbewertung hingewiesen“, so der DSW-Mann weiter.
Ob die Deutsche Telekom nun aber wirklich die in Rede stehenden 80 Millionen Euro Schadenersatz wird zahlen müssen, ist auch nach dem BGH-Urteil weiter offen. „Die Frankfurter Richter werden nun zu klären haben, ob es eine Kausalität gab zwischen der bemängelten Risikoangabe und der Entscheidung der Anleger die Aktie zu zeichnen. Ebenfalls neu gestellt wird die Frage des Verschuldens. Sprich: Hat die Deutsche Telekom grob fahrlässig oder gar vorsätzlich gehandelt?“, sagt Tüngler.
Die DSW hatte betroffenen Telekom-Aktionären im Jahr 2003 zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei der Öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle in Hamburg (ÖRA) geraten. Der Vorteil dabei: Die Verjährungsfrist wurde um die Dauer des eigentlichen Schiedsverfahrens plus weitere sechs Monate verlängert. „Das hat vielen Geschädigten erst die Chance eröffnet, den Klageweg zu beschreiten“, erläutert Tüngler.