Dammbruch bei Delistings droht
Im Oktober 2013 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass ein Delisting, also der Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt, auch ohne Beschluss der Hauptversammlung und ohne Kaufangebot durchgeführt werden kann. Bis zu diesem Zeitpunkt war das nicht möglich. Im Jahr 2014 zeigt sich, welche Auswirkungen der Richterspruch hatte. Eine ganze Reihe von Unternehmen nutzten die Chance, der Börse den Rücken zu kehren. „Das war ein harter Schlag für den Anlegerschutz in Deutschland. Ein Delisting stellt einen groben Eingriff in die Rechte der Aktionäre dar. Schließlich fällt dadurch die problemlose Handelbarkeit der Aktien ebenso weg wie die transparente Preisbildung“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Jetzt sei es am Gesetzgeber, die verloren gegangenen Aktionärsrechte wiederherzustellen, fordert der Anlegerschützer.
„Als Übergang sollten die Börsen ihre Satzungen anpassen, um der bereits rollenden Delisting-Welle Einhalt zu gebieten“, so Tüngler. Wie das geht, zeigt die Börse Düsseldorf. Unternehmen, die ihre Notierung dort einstellen wollen, müssen nach wie vor einen Hauptversammlungsbeschluss vorweisen und zudem den Aktionären ein Kaufangebot für ihre Anteilsscheine machen. „Die anderen Börsenplätze sollten diesem Beispiel schnellstmöglich folgen und ihre Börsenordnungen entsprechend anpassen. Geschieht das nicht, droht 2015 eine weitere Welle von Delisting-Fällen“, warnt Tüngler.