Postbank-Aktionäre nach BGH-Spruch nicht unter akutem Handlungszwang
„Die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat bei etlichen ehemaligen Postbank-Aktionären für Verunsicherung gesorgt. Das wissen wir aufgrund der vielen Anfragen, die bei der DSW aufgelaufen sind“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz). Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über die Übernahme bzw. die Angemessenheit des Übernahmeangebots der Deutschen Bank an die Eigentümer der Postbank zu entscheiden und verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Oberlandesgericht Köln zurück. Bevor Postbank-Aktionäre sich allerdings Gedanken darüber machen, ob sie nun selbst klagen, sollten sie erst einmal abwarten. „Es ist noch nicht klar, ob es wirklich einen Anspruch gegen die Deutsche Bank, die die Postbank übernommen hatte, gibt. Und sollte das so sein, wird die Frage der Verjährung in den Mittelpunkt rücken“, erklärt Tüngler.
„Für die ehemaligen Postbankaktionäre gibt es also keinen Grund, in hektische Betriebsamkeit zu verfallen“, so Tüngler weiter. Zunächst muss das Kölner Oberlandesgericht klären ob es wirklich einen Anspruch auf Nachzahlung gibt. „Vor Jahresende wird es aller Voraussicht nach dazu keine endgültige Entscheidung geben“, prophezeit der DSW-Mann. Fällt diese allerdings positiv aus, sollten die Ex-Postbankaktionäre hellhörig werden. „Die Verjährung in solchen Fällen beginnt in der Regel mit dem Tag der Kenntnis und läuft dann drei Jahre. Und Kenntnis haben die Postbank-Aktionäre eigentlich frühestens seit dem BGH-Urteil. Auf jeden Fall werden wir das intensiv beobachten und aktiv werden, sobald es sinnvoll ist“, kündigt Tüngler an.
Die BGH-Richter hatten Zweifel an der kunstvoll arrangierten Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank angemeldet. Die hatte das Übernahmeangebot an die freien Aktionäre so lange hinauszögert, bis sie für die Papiere der freien Aktionäre einen deutlich geringeren Preis zahlen musste als an den Postbank-Großaktionär Deutsche Post AG. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied: Das ganze Verfahren muss noch einmal auf den Prüfstand, da es durchaus sein könne, dass die Deutsche Bank den freien Aktionären zu wenig gezahlt hat.