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BGH-Urteil zu Griechenland-Anleihen steht DSW-Sammelverfahren nicht im Weg
Kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Schadenersatzklage einiger Anleger abgewiesen, die im Zuge der Umschuldung der griechischen Staatsanleihen massiv Geld verloren hatten. Die Bundesrichter urteilten (Aktenzeichen: VI ZR 516/14), dass es sich bei dem im März 2012 erfolgten Eingriff in das Eigentum der Kläger um einen staatlichen Akt Griechenlands gehandelt habe und damit die Staatenimmunität greife. „Für die von uns begleiteten mehreren 100 Verfahren hat das Urteil allerdings keine Bedeutung“, sagt Thomas Hechtfischer, Geschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).
Die DSW verfolgt nach eigenen Angaben einen völlig anderen Ansatz als die nun vor dem BGH gescheiterten Kläger. Hinzu komme, dass der DSW-Ansatz vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) bestätigt wurde. „Bei uns geht es nicht um Schadenersatzansprüche, sondern um die Durchsetzung vertraglicher Erfüllungsansprüche aus zum Teil Jahre zurück liegenden Vertragsabschlüssen. Der Oberste Gerichtshof von Österreich hat für derartige Klagen bereits entschieden, dass sich Griechenland hier nicht auf den Einwand der Immunität berufen kann“, erklärt Dirk Unrau, DSW-Landesgeschäftsführer für Hamburg und Schleswig-Holstein sowie Partner der mit der Klagedurchführung betrauten Kanzlei CausaConcilio. Die CausaConcilio-Anwälte machen ausstehende Rückzahlungsansprüche aus den Anleihen geltend, die mit Abschluss des Kaufvertrages unterdessen fällig geworden sind.
„Das BGH-Urteil stellt somit keinen Grund für eine Klagrücknahme der anhängigen Verfahren dar. Vielmehr bleibt die von uns aufgeworfene Rechtsfrage hoch streitig“, sagt Hechtfischer.