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Volkswagen-Aktionäre sollten sich dem Kapitalanlegermusterverfahren anschließen
Die Hauptfrage, die im laufenden Verfahren gegen die Volkswagen AG gerichtlich geklärt werden soll, ist einfach: Hat der Autobauer seine Aktionäre rechtzeitig mittels Ad-Hoc-Mitteilung über den Einsatz manipulierter Dieselsoftware informiert oder hat er nicht? Da das Ganze im Rahmen eines sogenannten Kapitalanlegermusterverfahrens verhandelt wird, haben betroffene Aktionäre auch jetzt noch die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegenüber dem Oberlandesgericht (OLG) in Braunschweig anzumelden – sozusagen als eine Art kostengünstiger „Seiteneingang“ ins eigentliche Verfahren. „Nachdem VW in den USA eingestanden hat, dass sie rechtswidrig gehandelt haben, können und sollten Anleger die Möglichkeit zur Anmeldung spätestens jetzt ergreifen“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW (Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz).
Bezahlbar ist die Anmeldung zum Kapitalanlegermusterverfahren durchaus. „Bei einer Schadenssumme von 5.000 Euro kommt die Anmeldung zum Musterverfahren auf knapp 400 Euro inklusive der Gerichtskosten. Bei einer Klage würde den Anleger schon die erste Instanz inklusive Gerichtskosten rund 1.400 Euro kosten“, sagt Klaus Nieding, DSW-Vizepräsident und Vorstand der Nieding+Barth Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, die in dem Fall für betroffene Investoren mit Schadenersatzansprüchen von insgesamt über 2,5 Milliarden Euro rechtlich aktiv ist.
Anmelden können sich alle betroffenen VW-Aktionäre, die noch keine entsprechende Klage auf Schadensersatz gegen Volkswagen erhoben haben. „Die Ansprüche müssen schriftlich durch einen Rechtsanwalt gegenüber dem OLG Braunschweig angemeldet werden. Dadurch wird die Verjährung der Ansprüche bis zum Abschluss des Musterverfahrens gehemmt, ohne dass eine eigene Klage erhoben werden muss“, erklärt Nieding.
Wie immer, wenn es um ein rechtliches Verfahren geht, sind auch hier Fristen zu beachten: So muss die Anmeldung spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe der Eröffnung des Kapitalanlegermusterverfahrens erfolgt sein – hier also bis zum 08. September 2017. „Aber man sollte genau prüfen, wann man seine VW-Papiere erworben hat. Denn gerade die Frage der Verjährung ist hier juristisch stark umstritten“, warnt Nieding. „Bis zum 10. Juli 2015 galt für Schadenersatzansprüche eine Verjährung von nur einem Jahr ab Kenntnis, spätestens drei Jahre ab Unterlassung einer Pflichtmitteilung. Diese wurde zwar am 10. Juli 2015 durch eine dreijährige Verjährung ab Kenntnis ersetzt, aber ohne eine Übergangsregelung für Altfälle zu schaffen“, ergänzt Tüngler. Daher sei es möglich, dass für Aktionäre, die vor dem 10. Juli 2015 VW-Aktien gekauft und bisher nicht selbst geklagt haben, die dreijährige Verjährungsfrist bereits am 23. Mai 2017 greifen könnte, da an diesem Tag der damalige VW-Chef Martin Winterkorn dem Vernehmen nach erste Informationen bezüglich der Ermittlungen der US-Umweltbehörden wegen der manipulierten Software erhalten haben soll.
Volkswagen-Aktionäre, die die Möglichkeit zur Anmeldung ihre Ansprüche nutzen wollen, können sich per Mail (info@dsw-info.de) oder telefonisch (0211 / 66 97 53) an die DSW wenden.
Mitglieder wenden sich bitte an die zuständigen DSW-Mitarbeiter.
Ansprechpartner für die Presse: Jürgen Kurz, Pressesprecher