Hauptversammlungen: Wahrnehmung von Aktionärsrechten wird oft durch hohe Kosten erheblich erschwert

Düsseldorf, 24. September 2024 Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) kritisiert die Kosten für Eintrittskarten zu Hauptversammlungen durch so genannte Intermediäre. „In den vergangenen Jahren konnten wir beobachten, dass immer mehr Privatanleger Zugang zu den Kapitalmärkten finden. Diese Entwicklung, die auch durch die Verbreitung der Neobroker befördert wurde, begrüßen wir. Allerdings beschränkt sich dies leider allein auf die steigende Zahl deutscher Aktionäre, nicht aber auf deren Ausübung ihrer Rechte. Ein Grund sind Kosten zum Beispiel für die Teilnahme an Hauptversammlungen und die Ausübung des Stimmrechts. Dies ist das Gegenteil eines barrierefreien Zugangs und einer offenen Aktienkultur in Deutschland“, sagt Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der DSW.

 

Teure Eintrittskarten

Aus Sicht der DSW wird die Wahrnehmung von Aktionärsrechten in vielen Fällen durch derartige Kosten erheblich erschwert. Zahlreiche Depotbanken verlangen für die Bestellung von Eintrittskarten zu den Hauptversammlungen Gebühren im zwei- bis dreistelligen Eurobereich. Erschwerend kommt für viele Anleger hinzu, dass mögliche (Fremd-)Gebühren nicht von allen Banken vollumfänglich vorab offengelegt werden.

Diese Gebühren wirken nach Einschätzung der DSW als Abwehrkonditionen, die geeignet sind, Privatanleger an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern. „Dadurch entsteht eine Kontrolllücke, die mit den grundsätzlichen Zielen der Aktionärsrechterichtlinie und deren Umsetzung in nationales Recht nicht im Einklang steht. Der Zugang zu Hauptversammlungen muss für Privatanleger kostenfrei sein,“ sagt Christiane Hölz, Geschäftsführerin der DSW.

 

Digitalisierung sinnvoll nutzen!

Der operative und finanzielle Aufwand könnte durch eine konsequente Digitalisierung insbesondere der Bankenkette deutlich reduziert werden. Eine manuelle Bearbeitung einer Eintrittskartenbestellung per Fax verursacht naturgemäß höhere Kosten als eine rein elektronische Weiterleitung von Datenpunkten.

 

Nicht alle Schritte bedacht

Die DSW begrüßt, dass der Referentenentwurf einer Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen für Intermediäre (IntermAufwErsV) nunmehr klare Beträge für die Aufwendungen, die die Banken den Gesellschaften in Rechnung stellen können, vornimmt. Allerdings fehlt im Referentenentwurf ein wichtiger Punkt: Die Bestellung der Eintrittskarte zu einer Hauptversammlung erfolgt in der Regel in zwei Schritten. Zunächst teilt der Aktionär dem Letztintermediär – in der Regel seiner Depotbank – mit, dass er an der Hauptversammlung teilnehmen möchte. Diese Information übermittelt die Bank über die Intermediärskette an die Gesellschaft und soll dafür nach dem Referentenentwurf Aufwendungsersatz verlangen können.

 

Im zweiten Schritt wird die Gesellschaft, die Inhaberaktien ausgegeben hat, die übermittelte Anmeldung des Aktionärs bearbeiten und die Eintrittskarte wiederum über die Intermediärskette an den Letztintermediär weiterleiten. Im Ergebnis erhält der Aktionär seine Eintrittskarte für die Hauptversammlung dann durch seine Depotbank. Dieser zweite und zwingend notwendige Übermittlungsvorgang an den Aktionär wird vom Referentenentwurf dem Wortlaut nach nicht erfasst.

 

Sowohl das Aktiengesetz als auch der Referentenentwurf weisen die Übernahme der Kosten für die notwendige Kommunikation zwischen dem Aktionär und der Gesellschaft über den Letztintermediär als Bindeglied klar der Gesellschaft zu. „Die Weiterleitung der Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung ergibt aber nur dann Sinn, wenn ihm im Anschluss auch die notwendige Eintrittskarte kostenfrei übermittelt wird“, so Hölz.

 

Europäische Perspektive

Diese Sichtweise entspricht auch den Wertungen der Aktionärsrechterichtlinie, die vorsieht, dass Intermediäre den Informationsfluss zwischen Gesellschaft und ihren Aktionären erleichtern müssen. Anfallende Kosten den Aktionären in Rechnung zu stellen, erschwert hingegen die Wahrnehmung ihrer Rechte als Eigentümer.

 

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