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Andere Länder, andere Stimmrechtsvertretung
Frage: In diesem Jahr hatte ich erstmals die Gelegenheit, verschiedene Hauptversammlungen spanischer Aktiengesellschaften zu besuchen. Dabei ist mir aufgefallen, dass es in Spanien offensichtlich nicht unüblich ist, den Vorstand einer Gesellschaft mit der Stimmrechtsvertretung zu beauftragen. Noch mehr erstaunt hat mich allerdings, dass mit den vertretenen Stimmen in diesem Fall automatisch die Vorschläge der Verwaltung unterstützt werden, anders als dies in Deutschland der Fall ist. Ist das rechtlich zulässig?
Wilhelm G. aus Montabaur
Antwort: Zu diesem Thema habe ich schon des Öfteren Anfragen erhalten. In der Tat ist es so, dass die Satzungen einiger spanischer Gesellschaften Regelungen enthalten, die es ihnen erlauben, bei einer Übertragung der Stimmrechte durch den Aktionär dies automatisch als Zustimmung zu den Vorschlägen der Verwaltung zu werten. Das gilt dann allerdings nur für den Fall, in dem der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen erteilt hat.
Entsprechende Vorschriften finden sich durchaus in den Satzungen bekannter Gesellschaften wie Iberdrola, Repsol oder Telefonica. Für deutsche Anleger mutet das sicher recht fremd an, da das hiesige Aktiengesetz eine solche sehr verwaltungsfreundliche Regelung nicht kennt. Es gibt in Spanien durchaus aber auch börsennotierte Aktiengesellschaften, die auf solche Satzungsregelungen bewusst verzichten, das gilt etwa für die Banco Santander. Klar scheint zu sein, dass das spanische Recht diese Regelungen zugunsten der Verwaltung erlaubt. Eine andere Frage wäre jedoch, ob dies auch EU-rechtskonform ist.
Jella Benner-Heinacher