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BaFin schafft Klarheit bei Zurechnung von Stimmrechten
Frage: Neben einer regelmäßigen und guten Dividende achte ich bei den Unternehmen, in die ich investiert habe, immer auch darauf, ob sie eigene Aktien zurückkaufen, die dann beispielsweise von deren Tochtergesellschaften gehalten werden. Werden diese zurückgekauften Aktien dann anschließend eingezogen und vernichtet, so ist das aus meiner Sicht ein gutes Zeichen für die vorhandene, starke Liquidität. Und immer dann, wenn sehr viel Cash im Unternehmen ist und es keine guten Investitionsgelegenheiten gibt, ist das doch ein sinnvolles Instrument. Aber: Was passiert eigentlich mit diesen Aktien im Falle eines Übernahmeangebots? Mich würde interessieren, inwieweit diese zurückgekauften Aktien dann eine Rolle spielen und wer eigentlich die Aktien für sich nutzten darf? Und wem werden die Stimmrechte aus den eigenen Aktien eigentlich zugerechnet?
Stefanie F. aus Braunschweig
Antwort: Sie sprechen einen interessanten Punkt an. Denn im Hinblick auf die mögliche Auslösung von Pflichtangeboten bei dem Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten hat die Allfinanzaufsicht BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) bisher die Praxis verfolgt, dass eigene Aktien des Unternehmens dem Aktionär, der über eine gesicherte Hauptversammlungsmehrheit verfügt, zugerechnet wurden. Diese Praxis war über Jahre gültig, hat aber immer wieder zu großer Verwirrung geführt.
Nun hat die Finanzaufsicht diese Verwaltungspraxis zugunsten einer neuen Zurechnung geändert: immer dann, wenn die Stimmrechte aus den zurückgekauften Aktien ruhen, die von einer Tochtergesellschaft gehalten werden, und damit auch keine Stimmrechte zur Verfügung stehen, die der Großaktionär kontrollieren könnte, werden ihm diese auch nicht mehr zugerechnet. Damit besteht jetzt endlich Klarheit.
Im Übrigen muss die Gesellschaft aber den Bestand an eigenen Aktien veröffentlichen, um für die entsprechende Transparenz am Kapitalmarkt zu sorgen.
Jella Benner-Heinacher