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Welche Aufgaben hat der Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates?
Frage: Schon vor dem offiziellen Start scheint in Deutschland der Wahlkampf für die Bundestagswahl im September bereits in vollem Gange zu sein. Themen wie die Managervergütung oder die Verantwortung des Aufsichtsrates werden angesichts der andauernden Krise gerne besetzt. Vertreter aller Fraktionen überbieten sich mit Forderungen nach möglichen Verbesserung. Eine davon: Der Prüfungsausschuss innerhalb des Aufsichtsrates soll reformiert werden. Wissen Sie, was hier genau geplant ist? Und inwieweit ist das aus Ihrer Sicht sinnvoll? Und was ist eigentlich die Kernaufgabe dieses Gremiums?
Stefan J., Bad Schwartau
Antwort: Die Fraktionen der CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung vorgelegt, in dem auch eine Neuregelung im Hinblick auf den Prüfungsausschuss innerhalb des Aufsichtsrates vorgesehen ist. Dieser Ausschuß ist im Kern dazu da, die Richtigkeit der Bilanzen eines Unternehmens zu überwachen. Nach der Neuregelung kann Mitglied eines Prüfungsausschusses nicht sein, wer in den letzten 3 Jahren Vorstandsmitglied der Gesellschaft war. Damit sollen mögliche Interessenkonflikte der Ausschussmitglieder aufgrund vorheriger Vorstandstätigkeit vermieden werden. Zudem soll verhindert werden, dass die Aufdeckung von Unstimmigkeiten aus der Vergangenheit vom ehemaligen und möglicherweise dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied im Prüfungsausschuss verhindert wird. Ob dieses Ziel allerdings auf diese Weise erreicht werden kann, ist fraglich. In der Praxis heißt das, daß ein ehemaliger Vorstand drei Jahre abwarten muss, bevor er in einen Prüfungsausschuss aufrücken könnte. Diese Regelung ist gut gemeint, aber absolut praxisfremd. Denn heutzutage ändern sich in den drei Jahren so viele Rechnungs- und Bilanzierungsvorschriften, dass nach Ablauf dieser Periode die Expertise des Ex-Vorstands nicht mehr so „up to date“ ist. Besser wäre es aus unserer Sicht, eine Mehrheit von unabhängigen Mitgliedern im Prüfungsausschuss vorzusehen, um so Interessenkonflikte zu reduzieren. Im übrigen sieht der Corporate Governance Kodex bereits heute vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrates, der oft der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Gesellschaft war, nicht Vorsitzender des Prüfungsausschusses sein soll.
Jella Benner-Heinacher