Welche Aufklärungspflichten bestehen bei offenen Immobilienfonds?

Frage: Im Jahre 2009 habe ich über meinen Bankberater Anteile an offenen Immobilienfonds gekauft und bin damit auf die Nase gefallen. Die Fonds wurden geschlossen und werden abgewickelt. Mein Geld steckt darin fest. Wie viel ich davon zurückbekomme, ist unklar. Habe ich eine Chance, gegen meine Bank vorzugehen und von dieser den Ersatz meines Schadens einzufordern? Ich fühle mich jedenfalls von meinem Berater schlecht beraten - Wie sehen Sie meine Chancen für ein solches Vorgehen?

Stefan S. aus Henstedt

 

 

 

 

Antwort: Es gilt der Grundsatz: die Bank muss ihre Kunden stets anleger- und objektgerecht beraten. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 29.4.2014 jetzt im Hinblick auf die Aufklärungspflichten bei offenen Immobilienfonds festgestellt, dass die Bank bei dieser Anlageform ungefragt über die Möglichkeit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft aufklären muss. Das höchste Gericht weist darauf hin, dass die Bank dem Anleger eine vollständige Darstellung der Risiken schulde. Vor diesem Hintergrund sei die Bank aufklärungspflichtig, da die Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme als Liquiditätsrisiko dieser Fondsart inne wohne. Nach Ansicht des BGH wird das Versprechen, dass der Anleger seine Investition jederzeit durch Rückgabe seiner Anteile zu einem gesetzlich bestimmten Preis liquidieren kann, nicht eingehalten. Auch die Möglichkeit eines Verkaufs der Anteile an offenen Immobilienfonds über einen sonstigen Sekundärmarkt ist für die Richter kein gleichwertiger Ersatz. Hört sich kompliziert an, ist im Kern aber ein weiteres anlegerfreundliches Urteil: Diese jüngste BGH-Entscheidung stärkt erneut die Rechte der Anleger, die in offenen Immobilienfonds investiert haben. Sie sollten also zunächst einmal prüfen, ob Sie in dem zugrundeliegenden Beratungsgespräch von Ihrem Anlageberater über all diese Aspekte aufgeklärt wurden. Wenn nicht, könnten Sie gegen Ihre Bank wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten vorgehen und Schadensersatz einklagen.

Jella Benner-Heinacher