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Wie funktioniert die Frauenquote bei börsennotierten Unternehmen?
Frage: Die Frauenquote und die Diskussion um sie hat hohe Wellen geschlagen – und vor allen Dingen für reichlich Verwirrung gesorgt. Offensichtlich gibt es per Gesetz zwei verschiedene Quoten, die für börsennotierte Unternehmen eine Rolle spielen: die Quote für den Aufsichtsrat und eine weitere Quote für den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Nach wie vor ist mir unklar, auf welche Unternehmen diese Quotenregelungen anwendbar sind und wie die Fristen im Detail aussehen.
Sonja T. aus Aurich
Antwort: Am 6. März 2015 hat der Bundestag das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst verabschiedet. Teil des Gesetzes sind unter anderem verschiedene Regelungen, die den Frauenanteil bei börsennotierten Aktiengesellschaften betreffen: Zunächst müssen börsennotierte oder mitbestimmungspflichtige Gesellschaften (über 500 Arbeitnehmer) sogenannte Zielgrößen für den Geschlechteranteil in Aufsichtsrat, Leitungsorgan und den zwei obersten Führungsebenen festlegen.
Achtung, hier läuft eine Frist für die erstmalige Festlegung dieser Zielgrößen (die Quote könnte anfangs auch 0 Prozent sein). Sie endet am 30. September 2015. Dies betrifft ca. 3.500 Unternehmen. Daneben gilt für börsennotierte und gleichzeitig voll mitbestimmungspflichtige Unternehmen (über 2.000 beziehungsweise 1.000 Arbeitnehmer) ein vorgeschriebener Anteil an Frauen im Aufsichtsrat von mindestens 30 Prozent für Wahlen und Entsendungen von Aufsichtsräten ab dem 1. Januar 2016. Dies gilt zunächst für 108 Unternehmen in Deutschland. Bei den Arbeitnehmervertretern sind diese auf die Wahlverfahren, die nach 2015 abgeschlossen werden, anwendbar.
Jella Benner-Heinacher