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Wie weit geht die Aufklärungspflicht der Banken bei Provisionen?
Frage: Seit über zwei Jahren streite ich mich mit meiner Bank darüber, dass sie mich über Provisionen, die ihr zufließen, nicht informiert hat. Ich berufe mich dabei auf die anlegerfreundliche so genannte ‚Kickback‘-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Nun hat mir meine Bank mitgeteilt, dass es sich bei diesen Zahlungen eben nicht um Rückvergütungen (Kickbacks), sondern um so genannte Innenprovisionen handele. Über die müsse sie die Kunden nicht informieren. Stimmt das so? Was ist denn der Unterschied zwischen Rückvergütungen und Innenprovisionen?
Michael Sch. aus Göttingen.
Antwort: Kickbacks sind Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über seine Bank an die Gesellschaft zahlt, die das Produkt anbietet. Im Gegenzug erhält die Bank hierfür wiederum einen Rückfluss, umsatzabhängig direkt vom Anbieter.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits vor einiger Zeit klargestellt, dass die Bank über diese offen auszuweisenden Vertriebskosten auch aufklären muss. Bei den Innenprovisionen handelt es sich dagegen eben nicht um ausgewiesene Vertriebsprovisionen. Bei einem Fonds werden diese nämlich direkt aus dem Anlagevermögen gezahlt, und mindern so den Wert des Anlagegegenstandes. In der Regel sind diese Innenprovisionen also bereits ‚eingepreist‘. Bisher hat der BGH eine Pflicht zur Aufklärung durch die Banken bei Innenprovisionen nur dann anerkannt, wenn diese mehr als 15 Prozent der Anlagesumme betragen. Aber jetzt haben die Bundesrichter ihre Meinung zugunsten der Anleger geändert: mit seiner Entscheidung vom 3.6.2014 (XIZR147/12) wird vom BGH erstmals auch für Innenprovisionen eine Aufklärungspflicht der Bank wegen eines verdeckten Interessenkonfliktes angenommen. Bedauerlicherweise wird Ihnen diese Entscheidung aber nicht weiterhelfen, da das Gericht diese Aufklärungspflicht erst ab dem 1.8.2014 annimmt.
Jella Benner-Heinacher