Stellungnahme zum Ref-E UmwG 3
Stellungnahme der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V. (DSW) zum Referentenentwurf für ein drittes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
Die DSW befürwortet grundsätzlich die mit der Änderungsrichtlinie 2009/109/EG vom 16. September 2009 intendierten administrativen Entlastungen für Unternehmen bei umwandlungsrechtlichen Vorgängen. Dies gilt insbesondere für Konzernsachverhalte.
Die Umsetzung der Richtlinienvorgaben im deutschen Umwandlungsgesetz (UmwG) halten wir für sachgerecht.
Die im Referentenentwurf vorgesehenen Änderungen beim Ausschluss der Minderheitsaktionäre sollen ausschließlich für einen Squeeze-out im Zusammenhang mit einer Konzernverschmelzung gelten. Wir halten dies für einen interessengerechten Kompromiss.
Im Einzelnen nehmen wir zu den vorgesehenen Gesetzesänderungen wie folgt Stellung.
Zu Artikel 1 – Änderung des Umwandlungsgesetzes
1. Zu § 8 Abs. 3 UmwG – RefE
Nach dem Referentenentwurf ist eine Unterrichtungspflicht über Vermögensänderungen bei den beteiligen Rechtsträgern künftig auch für Verschmelzungen vorgesehen. Diese Regelung halten wir für sachgerecht, da sie insbesondere für die außenstehenden Anteilsinhaber der beteiligten Rechtsträger eine höhere Transparenz schafft. Der Intention der Richtlinie, Verwaltungslasten für die Unternehmen zu reduzieren, wird durch § 8 Abs. 4 UmwG-RefE ausreichend Genüge getan. Der Vermögensänderungsbericht soll nach dieser Vorschrift nicht erforderlich sein, wenn alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf ihn verzichten oder sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.
Da die hier diskutierten Rechtsänderungen im ersten Teil des zweiten Buches des Umwandlungsgesetzes verortet und damit vor die Klammer gezogen werden sollen, gilt die Unterrichtungspflicht im Ergebnis für Rechtsträger aller Rechtsformen. Dies befürworten wir.
5.b) Zu § 62 Abs. 3 bzw. § 63 Abs. 3 UmwG-RefE
§ 63 Abs. 3 Satz 2 UmwG-RefE sieht künftig vor, dass die die Hauptversammlung vorbereitenden Unterlagen dem Aktionär mit dessen Einwilligung auf dem Wege elektronischer Kommunikation übermittelt werden dürfen. Wie der besonderen Begründung zu entnehmen ist, wird hierdurch die Regelung in Artikel 2 Nr. 5 der Änderungsrichtlinie zu Artikel 11 Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 78/855/EWG aufgenommen. Aus dem Blickwinkel des deutschen Rechts ist für uns jedoch nicht klar, welche Qualität die Zustimmung der Anteilsinhaber aufweisen muss, um einen rein elektronischen Versand der HV-Vorbereitungsunterlagen zu ermöglichen. Denkbar – jedoch offensichtlich unpraktikabel – ist einerseits eine individuelle Zustimmung jedes einzelnen Anteilsinhabers. Einen anderen Weg geht das ARUG, das für den Versand elektronischer Unterlagen zur Vorbereitung einer Hauptversammlung eine entsprechende Satzungsbestimmung der Gesellschaft verlangt, beispielsweise in § 125 Abs. 2 Satz 2 sowie 128 Abs. 1 Satz 2 AktG. Wir bitten deshalb um Prüfung, inwieweit die Art der Einwilligung, die zum Versand elektronischer HV-Unterlagen bei umwandlungsrechtlichen Vorgängen notwendig sein soll, zumindest in der Gesetzesbegründung noch präzisiert werden kann.
5.c) Zu § 62 Abs. 4 UmwG-RefE
Nach den Vorgaben der Änderungsrichtlinie darf bei der Verschmelzung einer 100%igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft auch von den Gesellschaftern des übertragenden Unternehmens kein Zustimmungsbeschluss mehr verlangt werden. Diese Vorgabe, die der Referentenentwurf in § 62 Abs. 4 UmwG-RefE umsetzt, halten wir für nachvollziehbar. Angesichts der Beteilungsverhältnisse bedarf es in einem solchen Fall auf Ebene der Tochtergesellschaft weder eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses noch flankierender Informationen. Soweit die Obergesellschaft betroffen ist, wird der Schutz der dortigen Minderheitsgesellschafter durch § 62 Abs. 2 UmwG gewährleistet. Das dort geregelte Minderheitenrecht halten wir für ausreichend.
Eine Abwägung erfordern die vorgesehenen Änderungen beim Squeeze-out. Im Ergebnis lassen die Richtlinienvorgaben den nationalen Gesetzgebern die Wahl, in welcher Weise bei der Verschmelzung einer mind. 90%igen Tochtergesellschaft auf ihre Muttergesellschaft der Schutz der Minderheitsgesellschafter bei der Tochter gewährleistet wird. Entweder den außenstehenden Anteilseignern der Tochter wird ein Andienungsrecht eingeräumt. Dann sind weder Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsprüfung noch die Bereitstellung von Unterlagen für die Anteilseigner zu verlangen. Oder die Verpflichtung zu Verschmelzungsbericht, Verschmelzungsprüfung und Bereitstellung von Unterlagen wird aufrecht erhalten. Dann soll im Gegenzug die Muttergesellschaft den Ausschluss der Minderheitsaktionäre bei der Tochter herbeiführen können, wobei nach den Richtlinienvorgaben bereits eine Beteiligungsquote von 90% ausreichen soll.
Der Referentenentwurf entscheidet sich für die zweite Variante und schafft einen weiteren Sonderfall zum Squeeze-out mit einer Mindestbeteiligungsquote von 90%, sofern der Minderheitenausschluss in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Verschmelzung steht. Der Zusammenhang wird durch die Dreimonatsfrist sowie dadurch dokumentiert, dass der Verschmelzungsvertrag bereits einen Hinweis auf den beabsichtigten Squeeze-out enthalten muss.
Die DSW hat sich in verschiedenen Gesetzgebungsverfahren wiederholt dagegen ausgesprochen, Squeeze-out-Schwellen abzusenken. Der Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre stellt einen gravierenden Eingriff in die eigentumsrechtliche Position der Minderheitsaktionäre dar und darf deshalb nur eine Ausnahme bleiben. Vor diesem Hintergrund ist es zu begrüßen, dass die Verfasser des Referentenentwurfs den Schwellenwert von 95% für den „normalen“ gesellschaftsrechtlichen und übernahmerechtlichen Squeeze-out unangetastet gelassen haben.
Für den Zwangsausschluss im Zusammenhang mit einer Konzernverschmelzung muss hingegen im Ergebnis die Absenkung des Schwellenwertes auf 90% hingenommen werden, da dies europarechtlichen Vorgaben entspricht.
Die Lösung des Referentenentwurfs hat den Vorzug, dass die Gegenleistung für den Squeeze-out in einem gerichtlichen Spruchverfahren überprüft werden kann. Um dieses Spruchverfahren sachgerecht führen zu können, stehen den Anteilseignern der Verschmelzungsbericht sowie die weiteren Unterlagen zur Verfügung.
Würde man sich für die andere Variante entscheiden, dürften derartige Berichtspflichten von den beteiligten Unternehmen überhaupt nicht mehr verlangt werden, sofern ein Andienungsrecht der Minderheitsaktionäre auf Ebene der Tochtergesellschaft etabliert wird. Ein solches Andienungsrecht ist jedoch im deutschen Rechtssystem mit Ausnahme des § 39c WpÜG bislang nicht enthalten, sondern müsste erst noch neu geschaffen werden. Wollte man etwas Derartiges einführen, müsste man zudem die Frage klären, ob die Gegenleistung im Rahmen des Andienungsrechts ebenfalls der gerichtlichen Überprüfung durch ein Spruchverfahren unterliegen soll. Bei § 39c WpÜG ist dies aufgrund des engen Zusammenhangs mit einem vorangehenden Pflicht- oder Übernahmeangebot nicht erforderlich. Selbst wenn das Andienungsrecht mit einer gerichtlichen Überprüfung im Spruchverfahren verbunden würde, gäbe man den Minderheitsaktionären eher Steine statt Brot, da sie aufgrund der weggefallenen Berichtspflichten keinerlei Möglichkeit hätten, konkrete Bewertungsrügen zu erheben.
Im Ergebnis spricht daher aus Sicht der DSW vieles dafür, bei der Verschmelzung einer mind. 90%igen Tochtergesellschaft auf das Mutterunternehmen die bisher bestehenden Berichtspflichten aufrecht zu erhalten, der Muttergesellschaft einen Squeeze-out zu ermöglichen und in diesem engen Kontext mit der Konzernverschmelzung ausnahmsweise die Anteilsbesitzquote auf 90% herabzusetzen.
6.a) Zu § 63 Abs. 2 UmwG-RefE
Die vorgesehene Rechtsänderung in § 63 Abs. 2, wonach eine Zwischenbilanz (§ 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG) nicht erforderlich ist, wenn die Gesellschaft seit dem letzten Jahresabschluss einen Halbjahresfinanzbericht gemäß § 37w WpHG veröffentlicht hat, schafft für die beteiligten Unternehmen eine weitere Erleichterung.
Deutsche Schutzvereinigung
für Wertpapierbesitz e.V. (DSW)